AGB Transportunternehmer

Allgemeine Transportbedingungen der Sunshine GmbH Reisemobile (Auftraggeber) für die Beauftragung von Transportunternehmern
- Transportunternehmer-AGB -
(Stand: 10/2019)

Die nachfolgenden Bedingungen sind wesentlicher Bestandteil des dem Transportunternehmer erteilten Transportauftrages. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonst wie vorformulierte Bedingungen des Transportunternehmers werden in keinem Fall anerkannt und deren Geltung wird bereits jetzt widersprochen. Die Durchführung des Transportauftrages erfolgt auch unter Ausschluss von Bedingungswerken von Wirtschaftsverbänden, insbesondere der ADSp, der VGBL und der DTLB.

§ 1 Anforderungen Fahrzeug/Fahrer
1. Der Transportunternehmer ist zur Gestellung eines den Anforderungen des Transports entsprechenden Fahrzeugs verpflichtet, dass sich in technisch einwandfreiem Zustand befindet und den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
2. Der Transportunternehmer darf nur für den jeweiligen Transport qualifiziertes Fahrpersonal einsetzen, welche auch über die erforderlichen Arbeitsgenehmigungen verfügt.
3. Entsprechen Fahrzeug und/oder Fahrer nicht den vorgenannten Anforderungen, gilt das Transportfahrzeug als nicht gestellt.

§ 2 Auftragsabwicklung
1. Der Transportunternehmer ist für die beförderungssichere und betriebssichere Verladung an der Beladestelle sowie für die Entladung verantwortlich. Mittel zur Ladungssicherung (Anti-Rutschmatten, Spanngurte etc.) sind von ihm in ausreichender Anzahl zu stellen.
2. Wird die Be- oder Entladung nicht vom Transportunternehmer vorgenommen, so hat er den Vorgang gleichwohl zu überwachen und vor Fahrantritt die Ladung auf eine ordnungsgemäße Sicherung hin zu überprüfen.
3. In jedem Fall darf der Transport nur angetreten werden, wenn das Fahrzeug verkehrssicher ist und sämtliche Vorschriften hinsichtlich der Ladungssicherung erfüllt sind.
4. Bei der Übernahme überprüft der Transportunternehmer das Gut auf äußerlich erkennbare Schäden sowie auf Vollständigkeit und Identität (Art und Menge) anhand der ihm zum Zwecke der Beförderung ausgehändigten Frachtpapiere. Festgestellte Abweichungen sind schriftlich (Art der Abweichung, Name in Druckbuchstaben, Datum, Uhrzeit und Unterschrift) vom Transportunternehmer auf den Frachtpapieren zu vermerken.
5. Die Ablieferung darf nur gegen Ausstellung einer Quittung durch den Empfänger erfolgen.
6. Die im Transportauftrag angegebenen Termine sind Fixtermine.
7. Das beladene Fahrzeug darf nur auf bewachten Parkplätzen abgestellt werden. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat der Fahrer dieses ordnungsgemäß zu verschließen.
8. Bei Unfall, Schäden jeglicher Art, Differenzen bei der Ladungsübernahme, Ablieferungshindernissen oder Transportverzögerungen ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Bei Unfall, Brand oder Diebstahl sind zusätzlich die örtlichen Polizeibehörden unverzüglich zu informieren.

§ 3 Einsatz von Subunternehmern
1. Der Transportunternehmer ist berechtigt, den Transportvertrag durch einen Subunternehmer durchführen zu lassen. Zu einer Weitergabe an einen Frachtvermittler, Spediteur, einen Einzelunternehmer, eine Ein-Personengesellschaft, eine BGB-Gesellschaft oder vergleichbare ausländische Gesellschaften ist der Transportunternehmer nicht berechtigt. Zudem besteht ein Umladeverbot.
2. Vor Einschaltung des Subunternehmers hat sich der Transportunternehmer von dessen Seriosität und Zuverlässigkeit zu vergewissern und den Subunternehmer im gleichen Umfang zu verpflichten, wie der Transportunternehmer gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet ist.
3. Bei Einsatz eines Subunternehmers hat der Transportunternehmer den Auftraggeber den Namen und die Anschrift des Subunternehmers mitzuteilen. Bei CMR-Transporten ist der Name des Subunternehmers zusätzlich in den Spalten 16 und 23 des CMR-Frachtbriefes einzutragen.

§ 4 Transportgenehmigungen / Fahrerbescheinigung
1. Der Transportunternehmer sichert dem Auftraggeber zu, über die für den Transport erforderlichen Genehmigungen zu verfügen sowie nur Fahrpersonal einzusetzen, dass über die notwendigen Qualifikationen verfügt. Der Einsatz von Fahrpersonal aus Drittstaaten darf nur mit einer gültigen Fahrerbescheinigung erfolgen.
2. Der Transportunternehmer hat dem von ihm eingesetzten Fahrer Kopien der erforderlichen Genehmigungen/Bescheinigungen auszuhändigen und ihn anzuweisen, diese dem Auftraggeber oder dessen Kunden auf Verlangen zwecks Überprüfung auszuhändigen.
3. Kann der Besitz der erforderlichen Genehmigungen/Bescheinigungen nicht nachgewiesen werden, gilt das Transportfahrzeug als nicht gestellt und der Transportunternehmer ist gegenüber dem Auftraggeber zum Ersatz der daraus entstehenden Schäden verpflichtet.
4. Im Falle des Fehlens der erforderlichen Genehmigungen/Bescheinigungen hat der Transportunternehmer den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die diese Aufgrund der fehlenden Genehmigungen/Bescheinigungen erheben, freizustellen. Hierunter fallen insbesondere gegen den Auftraggeber festgesetzte Bußgelder.

§ 5 Lenk- und Ruhezeiten
1. Der Transportunternehmer sichert dem Auftraggeber zu, dass die Beförderung unter strikter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr erfolgt. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Transportunternehmer geeignete Nachweise vorzulegen, aus denen sich die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten ergibt.
2. Kommt es bei der Auftragsdurchführung zu Verstößen gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten, hat der Transportunternehmer den Auftraggeber darüber unverzüglich zu informieren. Ferner ist er dazu verpflichtet, den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die diese gegen den Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Verstoß erheben, freizustellen. Hierzu zählen insbesondere gegen den Auftraggeber festgesetzte Bußgelder.

§ 6 Standgeld
1. Ein Standgeld (§ 412 Abs.3 HGB) wird nur vergütet, wenn sich der Transportunternehmer vertragsgemäß an Be- oder Entladestelle einfindet. Kommt es zu Verzögerungen bei Be- oder Entladung, ist der Auftraggeber hierüber unverzüglich zu informieren.
2. Darüber hinaus sind Standzeiten vom Transportunternehmer schriftlich (Ort, Datum, Uhrzeit, Fahrername, Unterschrift Fahrer, Unterschrift Verantwortlicher Be-/Entladestelle) zu dokumentieren. Die vorgenannte schriftliche Bestätigung kann durch einen Ausdruck aus dem Fahrtenschreiber zzgl. einer vom Fahrer unterschriebenen Erklärung ersetzt werden.
3. Standzeiten an Be- und Entladestelle bis zu 3 Stunden sind jeweils standgeldfrei. Samstage, Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage sind grundsätzlich standgeldfrei.

§ 7 Vereinbarungen bzgl. der Fracht
1. Die Fracht wird innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer Rechnung gezahlt. In der Rechnung ist die jeweilige Tourennummer des Auftraggebers anzugeben.
2. Der Transportunternehmer hat dem Auftraggeber nach Ablieferung sämtliche Frachtpapiere auszuhändigen. Bis zur Übersendung steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht zu.
3. Der Auftraggeber ist zur Verrechnung mit sämtlichen ihm gegen den Transportunternehmer zustehenden Forderungen berechtigt.
4. Der Transportunternehmer ist zur Abtretung der Frachtforderung nur berechtigt, wenn der Auftraggeber der Abtretung zuvor schriftlich zugestimmt hat.

§ 8 Haftung
1. Bei nationalen Transporten haftet der Transportunternehmer für Verluste und/oder Güterschäden mit einem Betrag von 40 SZR/kg.
2. Die Haftung bei grenzüberschreitenden Transporten richtet sich nach den Vorschriften der CMR.

§ 9 Versicherung
1. Der Transportunternehmer hat eine Verkehrshaftungsversicherung abzuschließen, die seine Haftung nach § 8 und die Fälle des § 435 HGB und Art. 29 CMR abdeckt.
2. Auf Verlangen des Auftraggebers weist der Transportunternehmer das Bestehen entsprechenden Versicherungsschutzes sowie die Zahlung der fälligen Prämien jederzeit nach.

§ 10 Mindestlohn
1. Der Transportunternehmer sichert zu, den von ihm eingesetzten Fahrern den nach den gesetzlichen Vorgaben des jeweiligen Landes vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen und den jeweils geltenden Dokumentationspflichten nachzukommen.
2. Über Verstöße bei vom Auftraggeber in Auftrag gegebenen Transporten hat der Transportunternehmer den Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Verstößt der Transportunternehmer gegen eine der vorgenannten Pflichten, hat er den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die diese gegen den Auftraggeber aufgrund des Verstoßes erheben, freizustellen. Darunter zählen neben ggf. bestehenden Ansprüchen der eingesetzten Arbeitnehmer insbesondere auch gegen den Auftraggeber festgesetzte Bußgelder.

§ 11 Kundenschutz
1. Für die Dauer der Geschäftsbeziehung, in welcher der Transportunternehmer für den Auftraggeber Aufträge ausführt, sowie für einen Zeitraum von 12 Monaten nach deren Beendigung gewährt dieser dem Auftraggeber Kundenschutz gemäß den nachfolgenden Regeln.
2. Transportunternehmer dürfen weder für Kunden des Auftraggebers noch für Empfänger oder deren Trading-Agents (Handelsmakler / -vermittler), mit welchen diese im Rahmen ihrer Tätigkeit in Kontakt kommen, weder unmittelbar noch mittelbar Speditions-, Fracht-, oder Lagergeschäfte anbahnen, vermitteln, eingehen oder ausführen.
3. Dieses Verbot gilt für den Fall, dass der Transportunternehmer aktiv oder werbend gegen das vorstehende Verbot verstößt oder er von dritter Seite zu einem solchen Verhalten aufgefordert wird.
4. Sobald dem Transportunternehmer ein Verstoß gegen dieses Verbot bekannt wird, wird dieser den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren.
5. Der Transportunternehmer ist dem Auftraggeber gegenüber für jeden schuldhaften Fall des Verstoßes gegen diese Kundenschutzvereinbarung zum Schadenersatz verpflichtet. Die Schadenshöhe wird mit pauschal € 1.000,-, mindestens jedoch 5% der Fracht für den jeweils betroffenen Transport, vereinbart. Der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens bleibt den Parteien vorbehalten.
6. Hinzu kommt für jeden Kunden, den der Auftraggeber aufgrund der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Kundenschutzvereinbarung verliert, eine Schadenspauschale in Höhe von € 5.150, die den Schaden abdecken soll, welche der Auftraggeber dadurch erleidet, dass er die Geschäftsbeziehung zu dem Kunden wieder neu aufnehmen muss. Dem Transportunternehmer bleibt auch hier der Nachweis vorbehalten, dass der dem Auftraggeber entstandene Schaden geringer ist. Der Auftraggeber behält sich den Nachweis eines höheren Schadens vor.

§ 12 Geheimhaltung
1. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über sämtliche Informationen bezüglich der anderen Partei, die ihnen während der Durchführung des Vertrages bekannt werden, Dritten, insbesondere Wettbewerbern von den Parteien, gegenüber Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass derartige Informationen im Zeitpunkt der Überlassung öffentlich zugänglich oder Stand der Technik sind oder von den Parteien zuvor schriftlich zur Bekanntmachung freigegeben worden sind oder der empfangenen Partei im Zeitpunkt der Kenntniserlangung bereits bekannt waren. Gleiches gilt im Falle gesetzlicher oder behördlicher Auskunftspflichten. Soweit zu Zwecken der Vertragserfüllung Informationen an Dritte weitergegeben werden, ist diese Verpflichtung seitens der Vertragsparteien diesem Dritten aufzuerlegen. Die Parteien haften nicht für das Verhalten dieser Dritten, soweit ihnen eine entsprechende Geheimhaltungspflicht auferlegt worden ist und die Auswahlentscheidung mit der gebotenen Sorgfalt getroffen worden ist. Die Parteien werden auch ihrem Personal auferlegen, diese Vertraulichkeitsverpflichtung einzuhalten und nach besten Kräften sicherstellen, dass diese die allgemeinen Regeln des Datenschutzes beachten.
2. Der Transportunternehmer ist dem Auftraggeber gegenüber für jeden schuldhaften Fall des Verstoßes gegen diese Geheimhaltungsvereinbarung zum Schadenersatz verpflichtet. Die Schadenshöhe wird mit pauschal € 1.000,-, mindestens jedoch 5% der Fracht für den jeweils betroffenen Transport, vereinbart. Der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens bleibt den Parteien vorbehalten.

§ 13 Anwendbares Recht / Gerichtsstand
1. Auf den Transportauftrag findet deutsches Recht Anwendung.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Transportauftrag oder dessen Anbahnung ist Detmold. Im Geltungsbereich der CMR handelt es sich um einen zusätzlichen Gerichtsstand.

§ 14 Schlussbestimmungen
Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchführbar sein sollten, wird die Wirksamkeit der anderen Vertragsbestimmungen hierdurch nicht berührt. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass die Vertragspartner einen bestimmten Punkt erkennbar übersehen und damit nicht geregelt haben. In einem solchen Fall sind sich die Vertragspartner darüber einig, eine einvernehmliche Lösung zu treffen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck des Vertrages entspricht.